Nachrichten Steuern & Recht – DATEV magazin Aktuelles für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte
- Radfahren darf nicht verboten werdenby DATEV on 6. Dezember 2024 at 13:40
Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 16 B 175/23 und 16 B 1300/23).
- Keine Urheberrechtsverletzung durch Fassadengestaltung des Bauprojekts „Neuer Kanzlerplatz“ in Bonnby DATEV on 6. Dezember 2024 at 12:03
Das OLG Köln hat urheberrechtliche Ansprüche von Architekten wegen der Gestaltung der Fassaden des Bauprojekts „Neuer Kanzlerplatz“ in Bonn verneint (Az. 6 U 43/24).
- Kapitalmarktunion: Rat einigt sich darauf, Finanzdaten von Verbrauchern besser zugänglich zu machenby DATEV on 6. Dezember 2024 at 11:53
Der Rat der EU hat am 04.12.2024 eine Einigung über einen Verordnungsvorschlag über den Zugang zu Finanzdaten (FIDA) erzielt, der darauf abstellt, dass sich Finanzinstitute gegenseitig Zugang zu ihren jeweiligen Kundendaten gewähren.
- Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2025by DATEV on 6. Dezember 2024 at 9:18
Das BMF macht die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2025 bekannt (Az. IV C 5 - S 2353/19/10010 :006).
- Verlängerung des Anwendungszeitraums des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStGby DATEV on 6. Dezember 2024 at 9:09
Das BMF teilt die Verlängerung des Anwendungszeitraums des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG mit (Az. IV C 2 - S 1900/22/10045 :001).